Prüfung von Ortsfesten Steigleitern
Steigleiteranlagen
Zum erreichen von Ebenen sind Steigleiter, ab einer zu Überwindenden Höhe vom 2,00 m notwendig. (nicht in der Bauphase) Dies kann Fassaden-seitig, als Klapp oder auch als Anlegeleiter zur Anwendung kommen. Hierbei ist wichtig, die Befestigung der Steigleitern muss zuverlässig und dauerhaft sein. Zu berücksichtigen sind dabei, die zu erwartenden Belastungen und die Tragfähigkeit des Befestigungssystems und des Verankerungsgrundes.
Seit Februar 2021 hat die überarbeitete Norm DIN 18799-3:2021-02 Ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen – Teil 3: Zubehörteile, ihre Gültigkeit!
Die Übergangsfristen für ältere Arbeitsstätten (sog. Bestandsschutz) liefen am 31.12.2020 aus.
Ortsfeste Steigleitern und Steigeisengänge und müssen wiederkehrend geprüft werden!
gem. DGUV I 208-032 (ehm. BGI/GUV-I 5189)
überarbeitete Norm DIN 18799-3:2021-02 Ortsfeste Steigleiteranlagen
Steigleitern mit mehr als 3 m (bei Zugängen zu maschinellen Anlagen), ansonsten 5 m Fallhöhe müssen, soweit es betriebstechnisch möglich ist, mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgestattet sein. Solche Einrichtungen sind z.B.: • mitlaufendes Auffanggerät einschließlich fester Führung (Steigschutzeinrichtung), • mitlaufendes Auffanggerät an beweglicher Führung (Seilsicherung), • durchgehender Rückenschutz, beginnend zwischen 2,2m und 3 m oberhalb der Einstiegsebene der Person • Bauteile oder Streben, die aufgrund ihrer Anordnung und Beschaffenheit geeignet sind, den Rückenschutz zu ersetzen.
Bei Steigleitern mit Rückenschutz und bei Steigleitern
mit Steigschutz, muss ab 3 m Absturzhöhe der Ausstieg
so gestaltet sein, dass der Benutzer zu keinem Zeitpunkt
ungesichert ist.